Statuten
Statuten des Bogensportclub (BSC) Niedernsill 16.07.2019
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Bogensportclub-Niedernsill”. Sein Sitz ist in A-5722 Niedernsill (Pinzgau).
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn
ausgerichtet ist, bezweckt:
a) die Pflege des Bogensports in all seinen Variationen,
b) die Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen und sportliche Aus- und Fortbildungen,
c) die Durchführung eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen,
d) die Errichtung und Betrieb von Sportstätten,
e) die Information der Mitglieder und Interessenten,
f) die Abhaltung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und sonstigen Veranstaltungen,
g) die Abhaltung von Turnieren sowie
h) die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften im In- und Ausland.
Die Funktionäre des Vereins führen die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden,
b) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen,
c) Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen,
Bausteinaktionen, Flohmärkte und Basare,
d) Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien),
e) Veranstaltungen,
f) Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung),
g) Sponsoring,
h) Vermietung und Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon,
i) Abhaltung von Kursen sowie
j) Zinserträge und Beteiligungserträge.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein gliedert sich in:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern sowie
c) Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über Antrag der
Mitgliederversammlung dazu ernannt werden. Der Aufnahmebewerber hat sich beim
Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen
abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich. Um die Mitgliedschaft können
sich alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechtes bewerben. Mitgliedschaftswerber, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen das Einverständnis eines
Erziehungsberechtigten. Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind jedoch von allen
Zahlungen befreit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen.
b) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anfragen und
Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem volljährigen aktiven Mitglied steht im Rahmen der
Vereinstätigkeit in gleicher \Veise das aktive und passive Wahlrecht zu. Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht
wird auf 16 und für das passive Wahl- und Stimmrecht auf 18 Jahre festgelegt. Bei Stimmenabgabe hat jedoch
jedes Mitglied nur eine Stimme.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung
des Vereins zu informieren.
e) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und
Fälligkeit in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Vereinsauflösung,
b) durch freiwilligen Austritt mittels Mitteilung an den Vorstand
c) durch Aberkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Diese kann erfolgen, wenn
aufgrund eines von einem Mitglied des Präsidiums beantragten Ausschlussverfahrens der
Nachweis erbracht wird, dass ein Mitglied den Vereinszweck nicht erfüllt, das Ansehen des
Vereines schädigt oder Handlungen begeht, die sich gegen das Vereinsinteresse richten.
d) durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen. Gegen diesen
Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
b) der Vorstand (Leitungsorgane)
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht.
Die Funktionsperiode der Organe beträgt zwei Jahre, sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen
Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Die Mitgliederversammlung und ihre Obliegenheiten
Alle zwei Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Obmann oder dessen
Stellvertreter beruft einvernehmlich mit dem Vorstand schriftlich, mit Bekanntgabe der
Tagesordnung, die Mitgliederversammlung ein. Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen
Mitgliederversammlung gilt gleichzeitig als Wahlstichtag für die Neuwahl des Vorstandes. Die
Ausschreibung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten
Versammlungstermin zu erfolgen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der Stimmenzahl
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Berichte vom Vorstand
d) d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Allfälliges
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer
Woche ab Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter Ausschreibung
stattzufinden,
a) wenn sie der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt,
b) wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt sowie
c) wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte a),
b), c) der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die
zur Einberufung geführt haben. Zusätzlich sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:
a) Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
c) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zum
festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann und dessen Stellvertreter,
b) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
c) dem Kassier und dessen Stellvertreter.
Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der
Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen. Er ist
gemeinsam mit dem Schriftführer, in Angelegenheiten finanzieller Art mit dem Kassier
zeichnungsberechtigt. Der Vorstand hat für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse zu sorgen. Der Vorstand wird vom Obmann fallweise einberufen und
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
entscheidet. Scheidet ein Obmann vor Ablauf der zweijährigen Amtsperiode aus, so übernimmt sein
Stellvertreter die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes des Vorstandes,
kann die Kooptierung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erfolgen.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Leitungsorgan / Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen
Organen zugewiesen sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen,
c) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren,
d) das Vereinsvermögen zu verwalten,
e) den Beitragszahlungszeitraum festzulegen,
f) eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und
die finanzielle Gebarung zu berichten,
g) auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu
beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten,
die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren,
h) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen,
i) ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine rechtzeitige Bestellung
durch eine Mitgliederversammlung möglich ist sowie
j) Statutenänderungen anzuzeigen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die
Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des
Obmannes doppelt.
Über die Sitzungen des Leitungsorgans sind Protokolle zu führen.
§ 12 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen Personen. Sie werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen keine weitere Funktion im Vorstand ausüben. Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie
haben dem Vorstand zu berichten, ferner der Mitgliederversammlung und in dieser die Entlastung
des Vorstandes zu beantragen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet,
den Mitgliedern der Rechnungsprüfung laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des Vereins
zu gewähren.
§ 13 Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgereicht
nach den §§ 577 ff ZPO.
Dies wird gebildet aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu
unterfertigen ist.
§ 14 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige
Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, zu übergeben und von dieser im
Zwecke der §§ 34ff BAO zu verwenden.